1.

NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINS

1.1

Der Verein führt den Namen, Österreichischer Neufundländer Klub, abgekürzt ÖNK.

1.2

Der Sitz des Vereines befindet sich in 4020 Linz/Oberösterreich.

1.3

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet. Der Verein ist eine Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV), der wiederum als einzige nationale Organisation Österreich in der Förderation Cynologique Internationale (FCI) vertritt.

1.4

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2.

ZWECK DES VEREINS
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist bezweckt:

2.1

die Reinzucht der vom Verein vertretenen Rasse (Neufundländer) nach den Rassemerkmalen der FCI-Standards.

2.2

die Verbreitung der vertretenen Rasse und die Beratung betreffs Haltung, Pflege, Zucht und Abrichtung.

3.

TÄTIGKEITEN, DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS VORGESEHEN SIND
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

3.1

Ideelle Tätigkeiten:
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung einer Fachbibliothek, Einrichtung einer Beratungsstelle, Unterstützung und Veranstaltung von kynologischen Veranstaltungen (Ausstellungen, Schauen...). Mitarbeit an dem beim ÖKV geführten ÖHZB, Festigung der Grundsätze für die Zucht der vertretenen Rasse und Maßnahmen zur Einhaltung derselben, Aufstellung und Ausbildung sachverständiger Richteranwärter, Kontakte zu ähnlich ausgerichteten Vereinigungen, Bekanntgabe von Züchteradressen an Welpeninteressenten.

3.2

Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen, Erträge aus Veranstaltungen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und Organe für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen, letztere werden ausschließlich aus dem Vereinsvermögen gedeckt.

4.

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

4.1

Ordentliche Mitglieder, das sind volljährige Personen, die aufgrund ihres Beitrittsantrages vom Vorstand aufgenommen werden.

4.2

Anschlussmitglieder, das sind volljährige Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern oder Personen, die mit einem ordentlichen Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, zahlen jedoch einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Pro ordentlichem Mitglied ist nur eine Anschlussmitgliedschaft möglich.

4.3

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihres besonderen Verdienste um den Verein oder auf kynologischem Gebiet ernannt werden.

4.4 Den Status als förderndes Mitglied erlangen ordentliche oder Anschlußmitglieder, die sich dem Österreichischen Neufundländer Klub-speziell der Erreichung seiner im Vereinszweck genannten Ziele (siehe Punkt 2. und 3. der Statuten) - in besonderem Maße verbunden fühlen. Die fördernden Mitglieder behalten ihre Rechte und Pflichten als ordentliches bzw. Anschlußmitglieder. Der Status als förderndes Mitglied wird aufgrund eines Antrages des Statuserwerbers, der auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder Anschlußmitglied gestellt werden kann, vom Vorstand zuerkannt.

5.

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Der Beitrittsantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Anschlußmitgliedern und Zuerkennung des Status als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme bzw. Verleihung des Status als förderndes Mitglied kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft wird aktiv, wenn Beitrittsgebühr und Jahresbeitrag eingegangen sind. Nach dem 1 Juli des Jahres ist nur der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

6.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mitzuteilen.

6.2

Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag bis Anfang März des laufenden Jahres nicht geleistet wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.3

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Pkt. 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

7.

DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ordentliche, Anschluß- und Ehrenmitgileder haben Stimmrecht in der Generalversammlung. Ordentliche und Anschlußmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, sofern sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
Ehrenmitgueder haben nur das aktive Wahlrecht.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die jeweils gültigen Statuten und Verordnungen des ÖKV zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren befreit.
Die Mitglieder des ÖNLK erteilen ihre Zustimmung zur automatisationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher dem ÖNLK überlassener bzw. bekanntgegebener Daten für die Abwicklung der in diesen Satzungen festgelegten Aufgaben (§ 22 Datenschutzgesetz 1978).

 

DIE ORGANE DES KLUBS:

Die Generalversammlung

Der Vorstand

Die Rechnungsprüfer

Das Schiedsgericht

8.

DIE GENERALVERSAMMLUNG
Die Gesamtheit der Vereinsmitglieder bildet die Generalversammlung. Sie ist oberstes Vereinsorgan.

8.1

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

8.2

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen General Versammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 8 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

8.3

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4

Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8.5

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über eine Antrag zur Einberufung einer außerordentliche General versammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.

8.6

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur zwischen ordentlichen Mitgliedern und Anschlußmitgliedern zulässig (siehe Pkt. 4.1 und 4.2). Jedem anwesenden Stimmberechtigten kann nur eine Stimme übertragen werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der gleichen Tagesordnung statt, sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

8.7

Die Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifzierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.8

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9.

AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind als oberstes Vereinsorgan folgende Aufgaben vorbehalten:

9.1

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichters und des Rechnungsabschlusses

9.2

Beschlussfassung über den Voranschlag

9.3

Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

9.4

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

9.5

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

9.6

Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

9.7

Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

9.8

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

9.9

Wahl des Vereinsvorstandes:
Für die Durchführung der Wahl sind vom scheidenden Vorstand ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu ernennen, die die Aufgabe haben zu achten, daß die satzungsgeregelte Wahlordnung eingehalten wird.

9.10

Wahlordnung:
a) Wahlvorschläge werden bis eine Woche (Pkt. 8.4) vor der Generalversammlung, an der die Wahl stattfindet, schriftlich an den Vorstand des ÖNK gerichtet.
b) Es herrscht Listenwahlrecht. Sämtliche Kandidaten müssen schriftlich ihre Zustimmung zum Wahlvorschlag geben. Es kann nur über die gesamte Liste abgestimmt werden, Streichungen haben keinen Einfluß auf die Auszählung.
c) Die Wahlvorschläge müssen die Zuteilung der Ressorts Obmann, Zuchtwart, Kassier, Schriftführer, Obmann Stellvertreter enthalten, die Beiräte werden namentlich angeführt. Sämtliche Kandidaten sind mit Vor- und Zunamen sowie der vollständigen Wohnadresse anzuführen.
d) Der Obmann des Vorstandes übergibt dem Wahlleiter ein Wählerverzeichnis. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben. Auf Verlangen von 1/3 der persönlich anwesenden Stimmberechtlgten ist geheim (mittels Stimmzettel) abzustimmen. Hiezu geeignete Stimmzettel werden vom Vorstand bereitgestellt.
e) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, ist dieser vom Wahlleiter zu überprüfen. Ist dieser Vorschlag korrekt, gilt der neue Vorstand als gewählt.

10.

DER VORSTAND

10.1

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) dem Zuchtwart
e) dem Obmannstellvertreter
f) und Beiräten

Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine Funktion innehaben. Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung sowohl für Versammlungen und Sitzungen, als auch für die Abwicklung der Aufgaben der Geschäftsstelle und der einzelnen Funktionäre zu beschließen. Vom Vorstand bestellte und mit besonderen Aufgaben beauftragte Funktionäre haben im Vorstand weder Sitz noch Stimme. Sie können aber ebenso wie jedes andere stimmberechtigte Mitglied oder andere Fachleute fallweise vom Vorstand eingeladen werden und dann an Vorstandssitzungen teilnehmen.

10.2

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

10.4

Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

10.5

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10.8

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9) und Rücktritt (Pkt. 10.10).

10.9

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes der Funktionen entheben.

10.10

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

11.

AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in gemeinsamer Verantwortung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegeheiten:

11.1

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

11.2

Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

11.3

Verwaltung des Vereinsvermögens.

11.4

Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

12.

BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

12.1a

Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen.

12.1b

Er führt Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

12.2

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandesitzungen. Die Befugnisse im gewöhnliche Schriftverkehr werden in der Geschäftsordnung geregelt. Im Schriftverkehr mit Behörden und dem ÖKV zeichnet der Schriftführer und der Obmann.

12.3

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

12.4

Der Zuchtwart unterstützt die Züchter bei der Auswahl geeigneter Paarungstiere, er überwacht die Einhaltung der Zuchtbestimmungen und berät alle Züchter, Mitglieder und den Vorstand des ÖNK in sämtlichen kynologischen Fragen. Er ist für alle Belange der Zucht, Registrierung, etc.zuständig.

13.

DIE RECHNUNGSPRÜFER

13.1

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt sinngemäß nach Pkt. 9.10.. eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

13.2

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

13.3

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9., und 10.10.sinngemäß.

14.

DAS SCHIEDSGERICHT

14.1

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

14.3

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht kann die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichtes nicht verdrängen, speziell bei privat- und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Mitgliedern bzw. dem Verein eingeräumt werden.

15.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

15.1

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Pkt. 8.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2

Der letzte Vereinsvorstand muß die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen. bestimmten Zeitung veröffentlichen.

15.3

Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichen Zielen zu übergeben.


 

 

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